1.1
Die Stadtbibliothek ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Essen. Durch die Bereitstellung von Informationsmaterialien aller Art dient sie der Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie der aktiven kulturellen Freizeitgestaltung.
1.2
Die Benutzung der Stadtbibliothek ist allen Interessierten gestattet.
1.3
Die Benutzung der Einrichtungen der Stadtbibliothek ist kostenlos, soweit nicht für einzelne Leistungen oder Leihfristüberschreitungen im Rahmen dieser Satzung Gebühren festgesetzt sind.
1.4
Zwischen der Stadtbibliothek und der Benutzerin / dem Benutzer besteht ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis.
1.5
Die Leitung der Stadtbibliothek Essen kann für die Benutzung der einzelnen Einrichtungen der Bibliothek besondere Bestimmungen treffen.
2.1
Die Benutzerin / der Benutzer meldet sich persönlich unter Vorlage des Personalausweises an. Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr muss eine schriftliche Erklärung einer gesetzlichen Vertreterin / eines gesetzlichen Vertreters, nach der diese / dieser mit der Anmeldung einverstanden ist und die Haftung als Gesamtschuldner durch privatrechtlichen Schuldbeitritt für alle mit der Rückgabe der Medien verbundenen Pflichten, Schadensersatzleistungen und Gebühren übernimmt, unterzeichnet werden.
2.2
Bei der Anmeldung ist die Benutzerin / der Benutzer verpflichtet, folgende Daten, die für die Aufgabenerfüllung erforderlich sind, anzugeben: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift und ggf. Hauptmieter / -in, bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr auch die entsprechenden Daten einer gesetzlichen Vertreterin / eines gesetzlichen Vertreters. Die Angaben zum Beruf erfolgen auf freiwilliger Grundlage. Sie dienen nur statistischen Zwecken. Die Leserdaten werden für die Termin- und Rückgabekontrolle durch die automatisierte Datenverarbeitung gespeichert. Die Weitergabe an Dritte ist ausgeschlossen. Jeder Wohnungswechsel und jede Namensänderung ist der Stadtbibliothek durch Vorlage des Personalausweises oder der Meldebescheinigung unverzüglich mitzuteilen.
2.3
Die Benutzerin / der Benutzer und die gesetzliche Vertreterin / der gesetzliche Vertreter erkennen diese Satzung in der jeweils gültigen Fassung bei der Anmeldung durch eigenhändige Unterschrift an.
2.4
Nach ordnungsgemäßer Anmeldung wird gegen eine Gebühr von 20 Euro, für 12-17-Jährige von 8 Euro, ein Benutzungsausweis (Servicekarte) ausgestellt, welcher ein Jahr ab Ausstellung gültig ist. Gegen eine Gebühr von 3,50 Euro wird ein Tagesausweis zur einmaligen Ausleihe ohne Verlängerungsmöglichkeit ausgestellt. Für Kinder unter 12 Jahren ist der Benutzungsausweis kostenlos. Der Benutzungsausweis ist nicht übertragbar und bleibt Eigentum der Stadtbibliothek.
Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) oder nach SGB III (Arbeitslosengeld I), sowie nach Kapiteln 3, 4, 6, 7, 8, 9 des SGB XII (u.a. laufende Hilfe zum Lebensunterhalt) erhalten auf Antrag einen ermäßigten Benutzerausweis (Servicekarte) gegen eine Gebühr von 10 €, der ein Jahr ab Ausstellung gültig ist.
2.5
Der Verlust des Benutzungsausweises ist der Stadtbibliothek unverzüglich mitzuteilen. Ein Ersatzausweis kostet 3,50 Euro.
2.6
Der Benutzungsausweis ist zurückzugeben, wenn die Stadtbibliothek es verlangt oder die Voraussetzungen für die Benutzung nicht mehr gegeben sind.
3.1
Die Ausleihe erfolgt nur gegen Vorlage des Benutzungsausweises. Auf den Benutzungsausweis für Kinder können in der Regel nur Kindermedien ausgeliehen werden. Die Ausleihe von Videos und DVDs an Minderjährige orientiert sich an der Freigabe der FSK für den Spielfilm.
3.2
Es gelten folgende Ausleihfristen:
| Spielfilme | 1 Woche |
|---|---|
| AV-Medien | 2 Wochen |
| Zeitschrifteneinzelhefte | 2 Wochen |
| Stadtpläne | 2 Wochen |
| alle weiteren Medien | 4 Wochen |
In begründeten Ausnahmefällen kann die Leihfrist verändert werden. Präsenzbestände werden nicht ausgeliehen.
3.3
Die Ausleihfrist der Medien kann vor Ablauf der Ausleihfrist bis zu dreimal verlängert werden, wenn keine Vormerkungen vorliegen. Die neue Ausleihfrist beginnt mit dem Eingang des Verlängerungsantrages. Für den rechtzeitigen Eingang des Verlängerungsantrages trägt die Benutzerin / der Benutzer die Beweispflicht.
3.4
Ausgeliehene Medien können vorbestellt werden. Die Benutzerin / der Benutzer wird benachrichtigt, wenn das vorgemerkte Medium für sie / ihn zur Abholung bereit liegt. Die vorgemerkten Medien liegen 10 Tage zur Abholung bereit. Für die Vormerkung wird eine Gebühr in Höhe von 0,50 Euro je Medium mit der Bereitstellung fällig. Die Gebühr wird unabhängig von der Abholung erhoben. Vormerkungen für Kinder unter 12 Jahren bleiben von der Gebühr befreit.
3.5
Ausgeliehene Medien dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
3.6
Die Benutzerin / der Benutzer muß die gesetzlichen Bestimmungen des Urheberrechtes beachten.
3.7
Bei Rückgabe der Medien wird eine entsprechende Quittung ausgestellt, mit der die Benutzerin / der Benutzer die Rückgabe im Streitfalle zu beweisen hat.
4.1
Nicht im Bestand der Stadtbibliothek vorhandene Medien können durch den Leihverkehr der Bibliotheken nach den hierfür geltenden Vorschriften beschafft werden.
4.2
Für die Vermittlung wird eine Bearbeitungsgebühr von 3 Euro pro Medium erhoben. Darüber hinaus sind von der Benutzerin / dem Benutzer die von der gebenden Bibliothek in Rechnung gestellten Gebühren zu entrichten.
5.1
Die Benutzerin / der Benutzer ist verpflichtet, die ausgeliehenen Medien sorgfältig zu behandeln und sie vor Veränderung, Beschmutzung und Beschädigung zu bewahren. Insbesondere sind Unterstreichungen, das Anbringen von Randnotizen und ähnliches zu unterlassen. Sie gelten als Beschädigung. Kassetten sind zurück zu spulen.
Bei Zuwiderhandlung kann die Benutzerin / der Benutzer für eine Dauer von bis zu 6 Monaten von der Benutzung der Bibliothek ausgeschlossen werden.
5.2
Der Verlust eines ausgeliehenen Mediums ist der Stadtbibliothek unverzüglich mitzuteilen.
5.3
Bei Verlust, Beschädigung oder unvollständiger Rückgabe ausgeliehener Medien hat die Benutzerin / der Benutzer dieses Medium neu oder ein anderes, von der Bibliothek zu bestimmendes Medium, im vergleichbaren Wert zu besorgen. Ist ihr / ihm dies nicht möglich, ist der Wiederbeschaffungswert, der auch die Reproduktionskosten umfassen kann, zu bezahlen. Bei Verlust, Beschädigung, Veränderung oder unvollständiger Rückgabe der Verpackungen oder Beilagen der Medien hat die Benutzerin / der Benutzer die entsprechenden Pflichten wie in Satz 1 und 2.
5.4
Für Schäden, die durch den Missbrauch des Benutzungsausweises entstehen, ist die eingetragene Benutzerin / der eingetragene Benutzer haftbar.
5.5
Die Stadtbibliothek haftet nicht für Schäden, die durch die Benutzung der entliehenen Medien entstehen.
5.6
Benutzerinnen / Benutzer in deren Wohnung eine meldepflichtige übertragbare Krankheit auftritt, dürfen die Stadtbibliothek während der Ansteckungsgefahr nicht benutzen. Die bereits ausgeliehenen Gegenstände dürfen erst nach der Desinfektion, für welche die Benutzerin / der Benutzer verantwortlich ist, zurückgebracht werden.
6.1
Bei Überschreiten der Ausleihfrist hat die Benutzerin / der Benutzer eine Überschreitungsgebühr zu bezahlen. Diese beträgt für jedes ausgeliehene Medium je Öffnungstag 0,25 Euro, bis zu einer Höchstsumme von 5,00 Euro pro Medium. Die Überschreitungsgebühren sind unabhängig davon zu bezahlen, ob die Benutzerin / der Benutzer eine schriftliche Mahnung nach Ziffer 6.2 erhalten hat.
6.2
Nach Überschreiten der Ausleihfrist erfolgt in der Regel eine schriftliche Mahnung. Bleibt diese erfolglos, erhält die Benutzerin / der Benutzer eine weitere Mahnung mit Fristsetzung zur Rückgabe, für die eine gesonderte Bearbeitungsgebühr von 2,50 Euro zu bezahlen ist.
6.3
Bleiben Mahnungen erfolglos, können die ausgeliehenen Medien durch Beauftragte der Stadt eingezogen werden. Für einen solchen Auftragsgang sind zusätzlich zu den Überschreitungs- und Bearbeitungsgebühren (vgl. Ziffer 6.1 und 6.2) 10,50 Euro zu bezahlen. Bei auswärtigen Benutzerinnen / Benutzern werden die tatsächlichen Einziehungskosten erhoben, falls diese über den vorbezeichneten Betrag hinausgehen.
6.4
Bleiben die unter Ziffer 6.2 und 6.3 genannten Bemühungen erfolglos, so erhält die Benutzerin / der Benutzer einen Leistungsbescheid über die in den Ziffern 6.1-6.4 genannten Gebühren sowie über die Ersatzleistungen nach Ziffer 5.3. Für den Leistungsbescheid ist eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr von 2,50 Euro zu bezahlen.
Werden im Falle minderjähriger Benutzerinnen / Benutzer deren gesetzliche Vertreter wegen des privatrechtlichen Schuldbeitritts (Ziff. 2.1) in Anspruch genommen und müssen gemahnt werden, haben diese Mahnkosten von 2,50 Euro zu zahlen.
6.5
Die sich aus dem öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnis ergebenden Forderungen der Stadt Essen gegen Benutzerinnen / Benutzer werden grundsätzlich im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Der Einzug von Forderungen gegen die gesetzlichen Vertreter minderjähriger Benutzerinnen / Benutzer aufgrund Schuldbeitrittes (vgl. Ziffer 2.1) richtet sich nach der Zivilprozessordnung. Jeder Einziehungsversuch ist kostenpflichtig.
Für den Eintritt zu Veranstaltungen kann ein Entgelt von bis zu 15,00 Euro verlangt werden.
Die Internetarbeitsplätze in der Bibliothek können gegen eine Gebühr von bis zu 3,00 Euro pro Stunde benutzt werden. Die Internetarbeitsplätze sind sorgfältig zu behandeln. An den Internetarbeitsplätzen ist es verboten pornographische, rassistische, Gewalt verherrlichende und ähnliche Internetseiten aufzurufen. Den Weisungen des Personals zur Benutzung der Internetarbeitsplätze ist unbedingt Folge zu leisten. Für Ausdrucke an den Internetarbeitsplätzen wird eine Gebühr von bis zu 0,25 Euro pro Seite erhoben. Die aktuellen Gebühren werden per Aushang an den Internetarbeitsplätzen bekannt gegeben.
9.1
Die Amtsleitung übt das Hausrecht aus. Das Personal ist berechtigt Anweisungen zu geben.
9.2
Für persönliches Eigentum übernimmt die Stadtbibliothek keine Haftung. Taschen und Mappen sollen in die vorhandenen Schränke eingeschlossen werden. Auf Verlangen ist der Inhalt der Taschen und Mappen vorzuzeigen. Bei Verlust des Schrankschlüssels muss die Benutzerin / der Benutzer die Kosten für die Erneuerung des Schlosses tragen. Die Schließfächer werden täglich abends geleert!
9.3
Tiere, mit Ausnahme von Blindenhunden, Fahrräder, Gepäckstücke und sonstige sperrige Gegenstände dürfen in das Bibliotheksgebäude nicht mitgebracht werden. Die Benutzung von Inlineskates, Rollschuhen, Skateboards und ähnlichem ist in der Bibliothek verboten.
9.4
Fundsachen sind beim Personal abzugeben.
9.5
Andere Benutzerinnen / Benutzer und der Betrieb der Stadtbibliothek dürfen nicht gestört werden. Essen, Trinken und Rauchen ist nur im Literaturcafé erlaubt.
Personen, die gegen die Bestimmungen dieser Satzung verstoßen oder den Anordnungen des Personals zuwiderhandeln, können ganz oder zeitweise von der Benutzung der Stadtbibliothek ausgeschlossen werden; der Benutzerausweis kann gesperrt oder eingezogen werden.
2.4 Benutzungsausweisgebühr pro Jahr:
| Erwachsene | 20,00 Euro |
|---|---|
| 12 - 17-Jährige | 8,00 Euro |
| Kinder unter 12 Jahren | kostenlos |
| Tagesausweis | 3,50 Euro |
| Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach SGB II oder SGB III, sowie nach Kapiteln 3,4,6,7,8,9 des SGB XII | 10,00 Euro |
| 2.5 Ersatzausweis | 3,50 Euro |
| 3.4 Vormerkgebühr pro Medium | 0,50 Euro |
| 4.2 Fernleihgebühr pro Medium | 3,00 Euro |
| 6.1 Überschreitungsgebühr je Öffnungstag | 0,25 Euro |
| 6.2 Bearbeitungsgebühr je Mahnung | 2,50 Euro |
| 6.3 Auftragsgang | 10,50 Euro |
| 6.4 Gebühr für einen Leistungsbescheid | 2,50 Euro |
| Internetarbeitsplätze Benutzung pro Stunde |
bis zu 3,00 Euro |
| Ausdrucke | bis zu 0,25 Euro |